Baumkontrolle / Verkehrssicherungspflicht

 

Der Baumeigentümer, egal ob Land, Stadt, Gemeinde oder Privatperson, ist nach BGB im Normalfall auch der Verkehrssicherungspflichtige. Hieraus ergibt sich nach § 823 BGB eine Haftung für den Baumeigentümer.

§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht) Absatz 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Um sich als Baumeigentümer gegen Schadensersatzforderungen Dritter weitestgehend zu schützen, ist aus richterlicher Sicht eine Visuelle Kontrolle (Baumkontrolle) ausreichend (Urteil BGH vom 21.01.1965).


Sollten auch Sie von der gesetzlichen Verkehrssicherungsplicht betroffen sein und fachkundige Hilfe benötigen, finden Sie mit Dipl.-Forsting. Thomas Espig als FLL zertifizierten Baumkontrolleur einen kompetenten Ansprechpartner.


Spitzahorn mit Schaden am Stammfuß

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